Ihre Pflicht

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Ihre Pflichten und Rechte bei Schnee und Glatteis

Gehwege müssen laut Gesetzgeber von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends geräumt sein. Hierbei muss ein 1,20 Meter breiter Streifen freigeschaufelt werden.

Gefriert der Boden, muss man Granulat, Sand oder Split streuen.

Streusalz ist nur an steileren Wegen und auf Treppen erlaubt.

Die Hauseigentümer sind für das Streuen verantwortlich. Oft wird die Räumpflicht auch auf die Mieter übertragen – lesen Sie hierzu bitte im Mietvertrag oder in der Hausordnung nach.

Bei anhaltendem Schneefall muss nicht pausenlos geschippt werden. Man ist aber wieder in der Pflicht, wenn der Schneefall aufhört.

Wenn man selbst verhindert durch Arbeit oder Urlaub ist, muss man jemanden beauftragen, der das Schippen und Streuen übernimmt.

Kommt man seinen Pflichten nicht nach, kann es bei einem Sturz zu Schmerzensgeldforderungen oder bei einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit des Opfers auch zur Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente .

Normalerweise springt hier die private Haftpflichversicherung ein, nicht jedoch bei Wiederholungstätern.